Alles über Miturheberschaft und verbundene Werke im deutschen Urheberrecht

Two smiling painters in front of a colorful mural

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (urhG) regelt detailliert, wie Urheber und Miturheber an einem Werk beteiligt sind und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Insbesondere die §§ 8 und 9 UrhG werfen oft Fragen auf. Dieser Blogpost klärt auf, wie man Miturheber an einem urheberrechtlich geschützten Werk wird, erklärt die Unterschiede zur Schöpfung verbundener Werke und beleuchtet die jeweiligen Konsequenzen.

Was bestimmt eine Miturheberschaft nach § 8 UrhG?

Miturheberschaft entsteht, wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Ein klassisches Beispiel ist die Zusammenarbeit von Textern und Komponisten an einem Musikstück. Entscheidend ist, dass die Beiträge der Beteiligten so miteinander verschmelzen, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist.

Konsequenzen der Miturheberschaft

Miturheber haben gemeinsame Rechte am Werk und müssen bei Verwertungen, wie Veröffentlichung oder Lizenzierung, übereinstimmen. Die Einnahmen aus solchen Verwertungen werden unter den Miturhebern nach einem vereinbarten Schlüssel oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu gleichen Teilen verteilt. Jeder Miturheber ist jedoch berechtigt, Dritten ein Nutzungsrecht für nicht-kommerzielle Zwecke zu erteilen, solange das Gesamtwerk nicht beeinträchtigt wird.

Abgrenzung zu Urhebern verbundener Werke nach § 9 UrhG

Im Gegensatz zur Miturheberschaft stehen verbundene Werke, bei denen die Beiträge verschiedener Urheber unabhängig voneinander verwertbar bleiben. Ein Beispiel wäre die Zusammenstellung eines Sammelwerks, wie eines Lexikons, bei dem einzelne Beiträge für sich stehen und gesondert genutzt werden können.

Konsequenzen für Urheber verbundener Werke

Die Urheber behalten die individuellen Rechte an ihren Beiträgen und können diese unabhängig von den anderen Werken im Sammelwerk verwerten. Für die Nutzung des gesamten Sammelwerks ist jedoch die Zustimmung aller beteiligten Urheber notwendig.

Zusammenfassung und Fazit

Die Unterscheidung zwischen Miturheberschaft und Urhebern verbundener Werke ist essentiell, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten klar zu definieren. Während Miturheber ein Werk nur gemeinsam verwerten können, behalten die Urheber verbundener Werke die Kontrolle über ihre individuellen Beiträge. Diese Unterscheidungen sind entscheidend für die Verwertung von Werken und die Verteilung von Einnahmen. Mehr über Urheberrecht finden Sie hier.

Noch Fragen?

Haben Sie Fragen zur Miturheberschaft oder zu Urhebern verbundener Werke? Benötigen Sie Beratung zu urheberrechtlichen Fragen? Senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!
Rieck wirkt!
Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,92 von 5 Sternen 682 Bewertungen auf ProvenExpert.com