EU-Sanktionen: Verträge mit Unternehmen in Russland verboten?

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Am 24. Februar 2022 begann der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In Reaktion auf die fortwährenden Angriffe verhängt die Europäische Union (EU) seither gemeinsam mit den G7-Staaten kontinuierlich Sanktionen gegen Russland, welche die seit 2014 infolge der Annexion der Krim bestehenden Sanktionen verschärfen sollen.

I. Zunehmende Komplexität im Umgang mit Russland

Zuletzt wurden die Sanktionen mit dem Inkrafttreten des neunten Sanktionspaketes am 17.12.2022 erweitert. Das zehnte Paket an Sanktionen gegen Russland soll bis zum Jahrestag des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine fertiggestellt werden.

Infolge der stetigen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionen gegen Russland mag die Rechtslage zunehmend unübersichtlich erscheinen.

Gerade mit Blick darauf, dass die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorgaben im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern in Russland von jeder natürlichen oder juristischen Person selbst sicherzustellen ist und Verstöße gegen EU-Sanktionen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten darstellen, ist eine umfassende Information über die geltende Rechtslage unerlässlich.

II. Überblick über die aktuelle Rechtslage

Die nachfolgende Darstellung soll daher einen groben Überblick über die von der EU verhängten, vielfältigen Sanktionen gegen Russland geben.

WICHTIG: Diese allgemeinen Hinweise stellen nur Beispiele für die geltenden Beschränkungen dar und sind NICHT auf jeden Einzelfall übertragbar! Wenn Sie selbst unsicher sind, ob Ihre laufenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen unter Beteiligung von Unternehmen aus Russland mit den geltenden rechtlichen Vorgaben vereinbar sind, sollten Sie sich unbedingt individuell anwaltlich beraten lassen!

1. Handelsbeschränkungen Import & Export

Die von der EU gegen Russland erlassenen Sanktionen  beinhalten insbesondere Handelsbeschränkungen, die sowohl für Import als auch für Export von Waren gelten.

Ausfuhrbeschränkungen: Die aktuell geltenden Ausfuhrbeschränkungen gegen Russland umfassen beispielsweise Spitzentechnologien (z. B. fortschrittliche Halbleiter, High-Tech-Produkte, Software und Chemikalien); Rüstungsgüter; im Bereich der Ölraffination sowie im See- und Luftfahrtsektor verwendete Güter und Technologien; zivile Feuerwaffen und Luxusgüter
(z. B. Luxusautos oder Schmuck).

Einfuhrbeschränkungen: Einfuhrbeschränkungen gegen Russland bestehen beispielsweise für russische Stahlprodukte; Kohle und andere fossile Brennstoffe; russisches Rohöl (bei Überschreitung der Preisobergrenze); Holz; Fahrzeuge; Textilien; Gold; Zement; Meeresfrüchte und Spirituosen.

2. Zunehmend: Verbote für die Erbringung von Dienstleistungen

Darüber hinaus umfassen die von der EU verhängten Sanktionen vermehrt auch die Erbringung von Dienstleistungen z. B. für Unternehmen in Russland.

Verboten wurde beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten stehen.

Das sechste EU-Sanktionspaket vom 03. Juni 2022 gegen Russland beinhaltete weiterhin das Verbot von Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung sowie das Verbot von Dienstleistungen für den Transport von russischem Öl.

Des Weiteren wurde mit dem achten Sanktionspaket im Oktober 2022 die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen sowie IT- und Rechtsberatung verboten.

Die zuletzt verabschiedeten Sanktionsmaßnahmen umfassen darüber hinaus Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung.

3. IP, Lizenzen etc. von Sanktionen (bislang) NICHT betroffen

Die vorstehende Darstellung zeigt, dass die von der EU beschlossenen Sanktionen die konkreten Beschränkungen und Maßnahmen gegen Russland sehr detailreich regeln.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass alle nicht ausdrücklich verbotenen Geschäftsbeziehungen nach wie vor erlaubt sind.

So können beispielsweise

  • Kreative wie z. B. Fotografen oder Designer,
  • Content-Verwerter,
  • Inhaber von Markenrechten oder anderen IP-Rechten

auch nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich weiterhin Lizenzverträge mit Unternehmen in Russland schließen.

III. Was muss ich mit Blick auf Verträge mit Geschäftspartnern in Russland beachten?

Zwar bleibt der Abschluss von Verträgen mit Vertragspartnern in Russland auch in Zeiten des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine grundsätzlich möglich.

Da jedoch Verstöße gegen die im Überblick dargestellten Sanktionsmaßnahmen als Straftatbestände beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren sind, ist in diesen Fällen stets eine Prüfung des konkreten Einzelfalls anzuraten.  

Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob der potenzielle russische Geschäftspartner von den Sanktionen betroffen ist. Anschließend ist zu ermitteln, ob die mit dem Vertrag bezweckte Transaktion von den EU-Sanktionen erfasst wird.

Sofern diese Prüfung ergibt, dass die angestrebte Geschäftsbeziehung nach Russland nicht von den Verboten der Sanktionspakete betroffen ist, ist ein Vertragsschluss mit russischen Geschäftspartnern grundsätzlich zulässig.

IV. Fazit und Ausblick

Angesichts der fortdauernden russischen Angriffe auf die Ukraine wird die EU jedoch auch zukünftig kontinuierlich die Sanktionen gegen Russland anpassen und verschärfen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, die aktuellen Entwicklungen und die geltenden rechtlichen Vorgaben ständig im Blick zu behalten.

Ob der Abschluss von Verträgen mit russischen Unternehmen mit den geltenden EU-Sanktionen vereinbar ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern muss stets vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage immer wieder und im Einzelfall überprüft werden. Lassen Sie sich daher in solchen Fällen dringend anwaltlich beraten!

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Haben Sie weitere Fragen zu den Sanktionen gegen Russland im Allgemeinen oder dazu, ob eine konkrete Geschäftsbeziehung, die Sie mit russischen Akteuren eingehen wollen, mit den geltenden rechtlichen Vorgaben vereinbar ist? Dann melden Sie sich gleich bei uns! Rufen Sie an unter Tel. +49(0)4041167625 oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)rieck-partner.de. Wir stehen Ihnen gerne für eine umfassende anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls zur Verfügung!

(Autorin: Lisa Gierling. Lektorat: Lars Rieck) 

6 Kommentare

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