Zur Werbung mit Testergebnissen: Rechtslage nach UWG und Rechtsprechung

Zur Werbung mit Testergebnissen: Rechtslage nach UWG und Rechtsprechung

I. Einleitung: Die Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen ist für Unternehmer mittlerweile ein bewährtes Mittel, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu fördern. [1] Das liegt vor allem an ihrer Wirkung: Gegenüber Verbrauchern hat diese Form der Werbung eine hohe Anziehungskraft – insbesondere dann, wenn das Testergebnis in einem sachkundigen Verfahren eines anerkannten Testveranstalters (wie z.B. der Stiftung Warentest) zustande kommt.[2]

Diese Einschätzung betonen auch die Gerichte, indem sie immer wieder herausstellen, dass Testergebnisse seriöser Veranstalter bei den Verbrauchern große Wertschätzung erhalten und in hohem Maße in der Lage sind, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.[3]

Unzulässig ist die Werbung mit Testergebnissen jedoch dann, wenn sie für Verbraucher irreführend ist. Sie ist aus Unternehmersicht deshalb unbedingt zu vermeiden. Anderenfalls sieht sich ein Unternehmer unter Umständen Abmahnungen ausgesetzt, die für ihn mit Kosten verbunden sind.

Welche Anforderungen im Einzelnen an die Werbung mit Testergebnissen zu stellen sind, ist angesichts der Vielzahl der hierzu ergangenen Rechtsprechung kaum zu überschauen. Der Beitrag soll mithilfe der im UWG relevanten Vorschriften und anhand einzelner Entscheidungen deshalb versuchen, einen Überblick zu geben. Dadurch sollen  Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um wettbewerbsrechtskonform mit Testergebnissen umzugehen. Die in der Praxis zu beachtenden Kernpunkte und weitere Hinweise werden schließlich noch einmal aufgelistet.

II. Zur Rechtslage: Anforderungen des UWG für Testwerbung

Einen ersten Anhaltspunkt zur Rechtslage geben die §§ 2 Nr. 1, 5 UWG. Nähere Anforderungen hat die Rechtsprechung aufgestellt, gerade an diesen können sich Unternehmer orientieren.

1. Ausgangspunkt: Werberechtliche Grundsätze nach dem UWG für Testwerbung

Wann eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig ist, ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem UWG. Die Testerwerbung stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar.

Die Rechtmäßigkeit von Testwerbung ist deshalb an den Vorschriften über die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen zu messen, insbesondere an § 5 UWG:

„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […] die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren

Gem. § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG kann eine Irreführung also auch daraus folgen, dass eine Werbung auf die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren Bezug nimmt.

2. Werberechtliche Anforderungen der Rechtsprechung für Testwerbung

Der Übersicht halber lassen sich die rechtlichen Anforderungen zum Umgang mit der Werbung mit Testergebnissen wie folgt unterteilen:[4]

  1. Anforderungen an das Testverfahren selbst
  2. Anforderungen an den Inhalt von werblichen Angaben, die auf das Testverfahren Bezug nehmen.

Da die erstgenannten Anforderungen überwiegend für die Testveranstalter eine Rolle spielen, soll der Fokus im Folgenden auf die für den Testwerbenden besonders relevanten Anforderungen zum Inhalt der werblichen Angaben liegen.

Als Grundsatz kann vorab festgehalten werden: bei der Werbung mit Testergebnissen müssen die Kriterien der Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit und Transparenz beachtet werden.

a) Werbung mit positiver Bewertung eines anderen Produkts

Unzulässig ist es etwa, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das tatsächlich getestete Produkt zu werben. Ein Verstoß hiergegen kann schon dann begründet sein, wenn die Abweichungen zwischen beworbenem und getestetem Produkt auf den ersten Blick vergleichsweise geringfügig erscheinen.

Denn: auch bei solchen Abweichungen ist das konkret beworbene Produkt vom Testveranstalter gar nicht geprüft und bewertet worden.

Als unzulässig erklärte das OLG Koblenz, mit einer positiven Bewertung für ein baugleiches Produkt zu werben, das sich lediglich in der Größe unterschied:

„Auf die Frage, ob die unterschiedlichen Matratzengrößen sich hinsichtlich der Liegeeigenschaften unterscheiden, kommt es nicht an. Wird ein Qualitätsurteil der Stiftung Warentest für ein gleiches Produkt, das vom Test nicht erfasst war, benutzt, darf es nicht ohne Erwähnung des untersuchten Produktes verwendet werden. Deshalb ist eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber baugleiches Modell verwendet, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich macht, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde[5]

b) Irreführung über Aussage des Testergebnisses

Häufig beschäftigen sich Gerichte auch mit der Frage, inwiefern eine eigenständige Umformulierung des Testergebnisses wettbewerbsrechtskonform ist. Es ist zwar durchaus möglich, das Testergebnis in eigenen Worten darzustellen. Unbedingt ist dann aber darauf zu achten, dass die inhaltliche Angabe nicht zu den eigenen Gunsten verfälscht wird.

Die Umformulierung von „Testsieger – Festnetztest“ eines Telekommunikationsunternehmens zu „ das beste Netz“ sah der BGH in einer Entscheidung vom 24.01.2019  noch als zulässig an und verneinte eine Irreführung:

„Die Angaben zum „besten Netz“ umschreiben das Testergebnis „Testsieger – Festnetztest“, ohne die Aussage des Testergebnisses zugunsten der Beklagten zu verändern. Das Ergebnis des von der Zeitschrift „Connect“ durchgeführten Tests wird durch das von ihr verliehene Testsiegel zum Ausdruck gebracht. Dieses Testsiegel besagt wörtlich, dass „1&1“ der „Testsieger“ im „Festnetztest Heft 8/2015“ ist. Dieses im Testsiegel zum Ausdruck gebrachte Testergebnis wird durch die von den Beklagten in der Werbung verwendete Angabe, nach dem Ergebnis des „Festnetztests“ verfügten sie über „Das beste Netz“, mit eigenen Worten umschrieben, ohne die Aussage des Testergebnisses zu ihren Gunsten zu verändern. [6]

In der Praxis ist dem Testwerbenden häufig nicht zuzumuten, die Ergebnisse des Testveranstalters in einem vergleichbaren Umfang darzutun. Gleichwohl geht er jedenfalls mit einer verkürzten Darstellung des Testergebnisses ein selbstständiges Risiko ein, da sie die eigentliche Aussage u.U. verfälscht. Sofern eine wörtliche Wiedergabe realistisch erscheint, ist eine solche daher im Zweifel vorzuziehen. Dadurch ist der Unternehmer auf der sicheren Seite.

c) Werbung mit Teilergebnissen

Ferner ist auch bei der Herausstellung von Teilergebnissen Vorsicht geboten. Erhält ein Produkt  hinsichtlich einer bestimmten Kategorie ein positives Teilergebnis und wird sodann mit diesem geworben, so darf die Hervorhebung dieses Ergebnisses nicht darüber täuschen, dass das Gesamtergebnis für das beworbene Produkt schlechter ausgefallen ist:

„Das Kaschieren des schlechten Gesamtergebnisses ist irreführend. Zwar ist eine Werbung nicht in jedem Fall irreführend, wenn sie – entgegen § 4 Abs. 1 lit. e) der AGB der Stiftung Warentest – nur Testergebnisse zu Einzelmerkmalen, nicht aber das Gesamturteil aufführt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 6 Rn. 210, 212). Das Bewerben von Teilbewertungen kann zum Beispiel dann unbedenklich sein, wenn das beworbene Produkt auch insgesamt Testsieger ist (OLG Celle a. a. O.). Anders liegt es jedoch, wenn durch die alleinige Erwähnung von Einzelergebnissen überdeckt wird, dass das Produkt insgesamt schlecht abgeschnitten hat. Die Werbung mit Einzelergebnissen darf nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschieren (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 5 Rn. 2.281; Franz, WRP 2016, 439, , 441). So liegt es aber im Streitfall.“[7]

Um eine Irreführung zu vermeiden, sollte demnach auch das – im Vergleich zum Testurteil schlechtere – Gesamturteil hingewiesen werden.

d) Werbung mit einem tatsächlich nicht stattgefundenen Gesamturteil

Ebenso unzulässig ist es, ein Gesamturteil vorzutäuschen, obwohl tatsächlich keines stattgefunden hat. Erhält ein beworbenes Produkt vom Testveranstalter lediglich für eine bestimmte Eigenschaft die Bewertung „gut“, ist die Angabe „Testurteil gut“ irreführend.[8]

e) Bezeichnung des Produkts als „Testsieger“

Auch die Bezeichnung eines Produkts als „Testsiegers“ kann irreführend sein, wenn der Testwerbende dabei auf den Hinweis verzichtet, dass in die Untersuchung tatsächlich nur eine kleine und nicht repräsentative Minderheit der marktgängigen Produkten einbezogen worden sind.[9]

Als nicht irreführend erachtete das OLG Düsseldorf die Bezeichnung als „Testsieger“ zur Werbung einer Energiesparlampe hingegen, selbst wenn das Prädikat „Testsieger“ als solches nicht verliehen worden ist:

„Der Titel Testsieger darf verwendet werden, auch wenn das testende Unternehmen diese Auszeichnung nicht verliehen oder das beworbene Produkt nicht ausdrücklich als Testsieger bezeichnet hat. Es genügt, dass das beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden ist.“[10]

Eine Irreführung verneinte das Gericht im selben Fall für den Umstand, dass ein anderes Produkt mit derselben Endnote bewertet worden ist:

„Der angesprochene Verkehr – oder auch nur ein erheblicher Teil davon – wird deshalb nicht irregeführt, weil er mit der Bezeichnung als Testsieger nicht die Vorstellung verbindet, das so beworbene Produkt habe im bezeichneten Test der Stiftung Warentest zwingend ausschließlich das beste Ergebnis erzielt. Vielmehr hält er es für möglich, dass es sich den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Ihm ist aus laufenden Veröffentlichungen produktvergleichender Warentests bekannt, dass die Stiftung Warentest Qualitätsurteile im Schulnotensystem vergibt und mehrere getestete Waren dieselbe Note erringen können. Das schließt eine doppelte Vergabe der besten Note im Test mit ein.“[11]

f) Werbung mit älteren Testergebnissen

Zudem sollte bei der Werbung mit Testergebnissen unbedingt darauf geachtet werden, dass sie aktuell sind.

Eine Werbung mit älteren Ergebnissen stellt im Grundsatz für sich genommen zwar noch keine Irreführung dar.[12] Sie ist zunächst unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die geworbenen Produkte keine neuen Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.[13]

Sind die Testergebnisse hingegen durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt, ist die Werbung irreführend.[14]

g) Werbung ohne Angabe der Testfundstelle

Unterlässt es ein Unternehmen, auf Umstände hinsichtlich der Durchführung des Tests, der ermittelten Ergebnisse oder auch der auffindbaren Fundstelle hinzuweisen, können die verschwiegenen Informationen als wesentlich gelten.[15] Folge ist dann eine Verletzung der Informationspflicht.

Von der Frage einer Irreführung getrennt ist daher die Pflicht, die Testfundstelle des Ergebnisses anzugeben. Unterlässt der Unternehmer eine solche Angabe, liegt darin kein Fall der Irreführung. Er verletzt dann aber sehr wahrscheinlich die aus §5a II UWG folgende Informationspflicht.[16]

Hintergrund ist, dass der Verbraucher nur durch eine Fundstellenangabe die einfache Möglichkeit hat,  den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Die hohe Bedeutung dieser Möglichkeit betont der BGH:

„Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt […] Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 284 Rn. 31 – Kamerakauf im Internet) […] “[17]

Für die Frage, wie eine Fundstellenangabe auszusehen hat, kommt es entscheidend auf die Besonderheit des jeweiligen Mediums an.

Im Internetbereich kann der Unternehmer seiner Informationspflicht schon nachkommen, indem er auf eine Internetseite verweist, die detailliertere Informationen für Verbraucher über die Kriterien des Testveranstalters enthält. Eine „bloße“ Fundstellenangabe reicht demnach aus.

Die Fundstellenangabe selbst muss aber wiederum bestimmte Anforderungen erfüllen:

„[…] Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGHZ 139, 368, 377 – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2008, 532 Tz. 23 – Umsatzsteuerhinweis). Im vorliegenden Fall hätte danach ein derartiger Sternchenhinweis unmittelbar bei der Werbeüberschrift „Der Testsieger“ erscheinen müssen. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es dabei nicht auf die von der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung an, dass sich im Anschluss an den in der Anlage wiedergegebenen Text eine Quellenangabe des Tests befunden habe, die durch Scrollen der Produktbeschreibung sichtbar geworden sei[18]

Die Fundstelle muss also (i) entweder schon deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben sein, oder (ii) durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.[19] Es reicht hingegen nicht aus, die Fundstelle erst am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite anzugeben.

Zudem muss die Fundstellenangabe auch ausreichend erkennbar sein. Das OLG Koblenz  verneinte die Erkennbarkeit bei einer 3- bis 4-Punkte-Schrift. Als Mindestgröße könne eine 6-Punkt-Schrift gelten, auch wenn die Schriftgröße selbst nicht der einzige Faktor sei:

„[…] Erkennbar sind diese Angaben, wenn sie für den normal sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind (BGH GRUR 1987, 301). Vielfach wird darauf abgestellt, dass ein Schriftgrad eine Mindestgröße von 6-Punkten nicht unterschreiten soll. Nach Auffassung des Senats kommt es jedoch nicht nur auf die Größe an. Soweit es um relevante Informationen geht, ist der Verbraucher darauf angewiesen, diese ohne größeren Aufwand zu erhalten. Entscheidend sind alle gestalterischen Elemente des Einzelfalls, von denen die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit abhängt. Insoweit kommen neben der Schriftgröße Kontrastierung, Schriftart, Anordnung, Platzierung und die allgemeine grafische Gestaltung in Betracht […] Mit einer Schriftgröße zwischen 3- bis 4-Punkt-Schrift erreicht die Wiedergabe nicht die Größe einer 6- Punkt-Schrift, bei der regelmäßig Angaben deutlich lesbar sind.“

III. Fazit und Hinweise

In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Werbung mit Testergebnissen attraktiv. Ihre rechtliche Bewertung lässt sich pauschal nicht beantworten – die Einzelfallumstände entscheiden, ob eine Werbung irreführend ist. Das haben auch die hier angesprochenen Entscheidungen der Gerichte gezeigt. Die wesentlichen Ergebnisse können aber zumindest als Leitfaden genutzt werden.

Zusammenfassend sollte vor der Werbung mit Testergebnissen u.a. sichergestellt werden, dass

  • das beworbene Produkt tatsächlich vom Testveranstalter getestet wurde
  • Testergebnisse richtig wiedergegeben, nicht unzulässig verkürzt und insbesondere nicht zu den eigenen Gunsten verfälscht sind. Im Zweifel kann es ratsam sein, sie nicht eigenständig umzuformulieren.
  • die Werbung mit Teilergebnissen nicht über den Ausfall des Gesamtergebnisses täuscht
  • die Testergebnisse aktuell und nicht überholt sind
  • die Fundstelle des Testergebnisses korrekt angegeben und vor allem ausreichend erkennbar ist.

IV. Ausblick

Im Beitrag wurden insbesondere die rechtlichen Anforderungen nach dem UWG in den Blick genommen. Sie sind in der Praxis sicherlich die relevantesten Aspekte, die zu beachten sind. Rechtliche Anforderungen stellt aber nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern z.B. auch das Markenrecht. Das Logo der Stiftung Warentest darf grundsätzlich nur von dem verwendet werden, der vorher einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Daher können auch markenrechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen.

[1] Franz, WRP 2015, 1425; Feddersen, WRP 2019, 1255, 1256.

[2] Vgl. Franz, WRP 2016, 439, 439, Wieddekind, GRUR-Prax 2013, 440, 440.

[3] so etwa OLG Koblenz, 06.07. 2011 – 9 U 255/11, Beck RS 2012, 07802.

[4] Unterteilung angelehnt an: Feddersen, WRP 2019, 1255, 1256.

[5] OLG Koblenz, BeckRS 2012, 07802.

[6] BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 –, juris Rn. 78.

[7] OLG Frankfurt WRP 2019, 1499, 1550.

[8] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2014 – 6 U 24/14, GRUR-RR 2014 – Ciclopoli – juris.

[9] Franz, WRP 2016, 439, 441.

[10] OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015 – I – 15 U 24/15GRUR-RR 2016, 208.

[11] OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015 – I – 15 U 24/15GRUR-RR 2016, 208.

[12] Franz, WRP 2016, 439, 443.

[13] BGH Urt .v. 15.08.2013,  WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebniswerbung für Kaffee-Pads.

[14] Vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – juris.            

[15] Micklitz/Namyslowska in: Spindler/Schuster Elektronische Medien, 4. Auflage 2019, UWG § 5 Rn. 25-28.

[16] zu dieser Ansicht: Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Auflage 2020, UWG § 5 Rn. 2.289, 2.290; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 32; Feddersen, WRP 2019, 1255, 1258.

[17] BGH Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 41.

[18] BGH, Urt. v. 16.07.2009, I ZR 50/07, WRP 2010, 370, 374.

[19] Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Auflage 2020, UWG § 5 Rn. 2.289, 2.290; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 32 – Kamerakauf im Internet

Autor: Niklas Koglin

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