Neben dem großen Markt der Filesharing-Abmahnungen wenden sich vor allem gewerbliche Mandanten mit marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an uns. Diese werden meist durch Angebote in Online-Shops und auf Internet-Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon u. a. ausgelöst.
Gegenstand einer jüngeren Abmahnung aus unserer täglichen Praxis ist die Bezeichnung „Rems“. So lassen die REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH und die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG die Verwendung der Bezeichnungen „Rems“ und „REMS“ abmahnen, soweit damit für Produkte von Drittanbietern geworben wird. Die Christian Föll und Söhne GmbH & Co.KG aus dem baden-württembergischen Waiblingen, früher firmierend als REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG, hat sich mit der Bezeichnung „Rems“ bzw. „REMS“ im Bereich des Installateurbedarfs vor allem mit Presszangen einen Namen gemacht. Außerdem hat sie sich die Begriffe „Rems“ und „REMS“ mit eingetragenen Wortmarken schützen lassen.
Die Abmahnung für Rems bzw. die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG stammt von der Rechtsanwaltskanzlei Schelling & Partner aus Stuttgart. Schelling & Partner werfen dem Adressaten der Abmahnung vor, er habe in Internet-Angeboten für Presszangen mit der Bezeichnung „Rems“ geworben, obwohl diese Produkte nicht vom Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG stammten. Der Hintergrund der Vorwürfe: Die Benutzung einer Bezeichnung eines fremden Unternehmens für die eigenen oder Dritt-Produkte kann wettbewerbswidrig sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dadurch der „gute Ruf“ des betroffenen Unternehmens ausgenutzt wird oder wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, es handele sich tatsächlich um das betroffene Unternehmen und nicht um eine Dritt-Firma. Trotz der Gefahr der Wettbewerbswidrigkeit wird aber gerade bei Internet-Angeboten immer wieder versucht, mit dem Einpflegen von Unternehmens- oder Produkt-Namen bekannter Hersteller Interessenten für diese Produkte auf die Angebots-Seiten von Dritt-Herstellern, häufig auch minderer Qualität, zu locken. Naturgemäß ist dieses Vorgehen den bekannten Herstellern ein „Dorn im Auge“, weshalb sie meist offensiv dagegen vorgehen. Wir raten deshalb dringend davon ab, z. B. in Angebots-Beschreibungen bei eBay und ähnlichen Plattformen Marken bzw. Hersteller- und Produktnamen zu benutzen, soweit es sich bei dem angebotenen Produkt nicht tatsächlich um das genannte Produkt bzw. den genannten Hersteller handelt. Darüber hinaus besteht stets die Gefahr der rechtswidrigen Benutzung von Marken.
Eben dies lässt die Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG durch die Rechtsanwälte Schelling & Partner in der Abmahnung vorwerfen. Wegen der Benutzung der Bezeichnung „Rems“, mit der die darunter angebotenen Produkte nichts zu tun hätten, habe der Adressat der Abmahnung beim Betrachter den Eindruck erweckt, dass die angebotenen Leistungen von Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG stammen. Durch Verwendung des „eye catchers“ „Rems“ habe er versucht, Kunden auf seine Angebote aufmerksam zu machen bzw. Kunden, die nach Rems-Produkten suchen, auf seine Angebotsseiten zu locken. Hierbei habe er die Interessenten gezielt getäuscht, indem er den guten Namen „Rems“ ausgebeutet habe, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Damit habe er auch den guten Ruf der verwendeten Marke „Rems“ ohne jede Rechtfertigung ausgebeutet, um sich selbst zu bereichern. Außerdem stelle dies irreführende Werbung dar, da die Betrachter des Angebots über die Person des Herstellers gezielt in die Irre geführt würden. Außerdem stelle die Verwendung des Begriffes eine Markenrechtsverletzung dar. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die angebotenen Produkte von Dritten mit Produkten von Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH Co. KG verwechselt oder zumindest in Bezug zu den Produkten gebracht würden. Zudem stelle die Benutzung der Bezeichnung auch einen Verstoß gegen die geschützte Unternehmensbezeichnung bzw.den Namen des Unternehmens dar. Dies müsse sich Rems bzw. die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG nicht gefallen lassen. Schelling & Partner weisen darauf hin, dass ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bestehe, fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz von Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 30.000 € in Höhe von insgesamt 1384,40 €.
Solten Sie eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen und handeln. Wir können Ihnen jedoch nicht dazu raten, den von Schelling & Partner angebotenen Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung ist zu sehr an den Interessen der Abmahner orientiert. Lassen Sie sich durch einen Spezialisten beraten. Abhilfe schafft ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wie Rechtsanwalt Lars Rieck. Selbst wenn der Vorwurf der Abmahnung stimmen sollte, kann zumindest die Unterlassungserklärung in Ihrem Sinne modifiziert werden. Außerdem ist es auch meist möglich, die gegnerischen Schadenersatz-Forderungen im Vergleichswege zu mindern.
Haben Sie Beratungsbedarf wegen einer aktuellen Abmahnung? Stören Sie sich an unlauterem Verhalten Ihrer Mitbewerber? Wir stehen Ihne gerne zur Verfügung und entwerfen mit Ihnen eine Strategie. Schnell, bundesweit, preiswert – IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
Was können wir für Sie tun? Tel. 040-41167625