BGH: Admin-C kann bei Streit im Domainrecht haften. Also: Haftung begrenzen!

BGH-Entscheidungen über Haftung des Admin-C bei Streitigkeiten im Domainrecht mit Auslandsbezug. Wie Prof. Thomas Hoeren berichtet, hatte der BGH am 9. November 2011 darüber zu entscheiden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der vom Anmelder registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Während das Landgericht Stuttgart den beklagten Admin-C im vorliegenden Fall noch zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Auffassung, das der Klägerin ein Anspruch auf Löschung der Domain zwar gegen die Anmelder, nicht aber den Admin-C zugestanden habe, weshalb dieser keine Abmahnkosten tragen müsse. Der BGH hob diese Urteil nun auf und wies die Sache zur Neuverhandlung an das OLG Stuttgart zurück.

BGH: Admin-C haftet als Störer

Nach Aufassung des BGH könne sich eine Haftung des Admin-C aus dem Gesichtpunkt der Störerhaftung ergeben. Dabei kommt es, dem BGH zufolge, auf die Ausgestaltung des Vertrages zwischen dem Anmelder und der DENIC an und hier insbesondere auf die Tragweite der darin geregelten Pflichten des Admin-C. Unter bestimmten Umständen könne den Admin-C eine besondere Prüfpflicht hinsichtlich des Domainnamens und möglicher Rechtsverletzungen ergeben. Im vorliegenden Fall hatte sich der Admin-C generell beret erklärt, für alle von der in Großbritannien ansässige Anmelderin angemeldeten Domains als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Weiter hatte die Anmelderin im Verfahren angegeben, freiwerdende Domains automatisiert registrieren zu lassen, sodass keinerlei Prüfung auf Rechtsverletzungen hin stattfinde. Da auch bei der DENIC keine solche Prüfung stattfinde, bestehe eine besondere Gefahr möglicher Rechtsverletzungen, so der BGH. In diesem Fall bestehe für den Admin-C eine besondere Prüfpflicht hinsichtlich möglicher Verletzungen von Rechten Dritter.

Das Urteil:  BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

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