Markenrecht: Abmahnung der BMW AG durch KLAKA

Die BMW AG lässt durch KLAKA Rechtsanwälte Verstöße gegen das Markenrecht wegen angeblicher Produktpiraterie abmahnen.

Was ist passiert?

Das uns mandatierende Unternehmen verkauft u. a. Autoteile & -Zubehör. Es beschäftigt für den Einkauf eigens einen Mitarbeiter, welcher die Waren u. a. in China bestellt. Der Mitarbeiter kaufte jedoch entgegen den Anweisungen des Geschäftsführers Waren ein, welche mit Markenzeichen von großen Automobilkonzernen versehen waren. Diese Waren wurden vom Zoll abgefangen.

So erhielt u. a. die BMW AG vom Zoll eine Nachricht darüber mit anliegender Waren-Probe. Anschließend erfolgte die Abmahnung durch die KLAKA Rechtsanwälte gegen unsere Mandantin. Tenor: Es bestehe keine Berechtigung zur Einfuhr der Waren mit u. a. der von der BMW AG geschützten Marke.

Was wird gefordert?

  • KLAKA Rechtsanwälte werfen unserer Mandantschaft vor, gefälschte Marken-Ware aus China importiert zu haben, dies ohne Zustimmung der BMW AG.
  • Auch der Geschäftsführer persönlich wird in der Abmahnung angesprochen und neben der juristischen Person des Unternehmens persönlich dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Außerdem wird von beiden Abgemahnten Auskunft, Schadensersatz und Zustimmung zur Vernichtung der Piraterieware gefordert.
  • KLAKA Rechtsanwälte setzen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Auskunft eine Frist von 5 Tagen. Bei ergebnislosem Verstreichen der Frist wird eine einstweilige Verfügung angedroht. Diese sei „mit erheblichen weiteren Kosten“ zu Lasten der Abgemahnten verbunden.
  • KLAKA Rechtsanwälte fügt dem Abmahnschreiben den Entwurf einer vorformulierte Unterlassungserklärung bei, in der sie eine feste Vertragsstrafe von 20.000 EUR ansetzen.
  • Weiter beinhaltet die von KLAKA vorformulierte Unterlassungserklärung eine Erklärung darüber, dass die Kosten der Abmahnung von den Abgemahnten übernommen werden sollen. Der Streitwert wird dabei auf 400.000 EUR angesetzt. Bei einer 1,5 Geschäftsgebühr sollen die Abgemahnten der BMW AG also einen Betrag in Höhe von 4.299,50 EUR allein für die Anwaltskosten erstatten.

Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Sofern ein Geschäftsführer alles Erdenkliche getan hat, um seine Mitarbeiter zu belehren und zu beaufsichtigen, sollte u. E. eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entfallen. Dies ist allerdings im Zweifel vom zuständigen Gericht in jedem Einzelfall zu überprüfen. Der Abmahner verlangt die persönliche Haftung bzw. Unterlassung des Geschäftsführers nämlich aus einem berechtigten Grund:

Der Geschäftsführer könnte sonst z. B. aus dem Unternehmen ausscheiden und die gleichen, rechtswidrigen Handlungen in anderen Unternehmen erneut begehen.

Was tun?

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, können spezialisierte Rechtsanwälte wie wir das Gespräch mit den Gegenanwälten suchen und in Verhandlung treten. Der auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, kennt die aktuelle Rechtsprechung. Er verfügt über Möglichkeiten, der Gegenseite Gründe aufzuzeigen, warum eine gütliche Einigung (und damit meist die Zahlung eines geringeren Betrages als ursprünglich gefordert) ökonomisch sinnvoller sein kann, als die Durchsetzung der Ansprüche auf gerichtlichem Weg.

  • Sie haben auch eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Wir raten Ihnen, keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ohne den Sachverhalt vorher von einem Experten überprüft zu haben. Keine Unterschrift ohne Anwalt!
  • Jemand verletzt Ihr Markenrecht und/oder schadet dem guten Ruf Ihres Unternehmens und Ihrer Produkte? Wir setzten Ihre Ansprüche durchund entwickeln zusammen mit Ihnen eine auch ökonomisch sinnvolle Schutz-Strategie, damit Ihre Rechte bestmöglich gewahrt sind, Sie uns Ihr Unternehmen aber nicht als „Abmahn-Abzocker“ dastehen.

Am besten wenden Sie sich deshalb an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert ist, wie IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Denken Sie auch daran, uns den gesamten Vorgang mit etwaiger Korrespondenz und Ihren Kontaktdaten zuzusenden. Schicken Sie sie uns per Fax 040/411 67 62 6 oder per E-Mail info(at)ipcl-rieck.de. Absolute Vertraulichkeit ist gewährleistet. Telefonisch sind wir zu erreichen unter 040/411 67 62 5.

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