Der BGH hat am 04.04.17 über das Zu-Eigen-Machen von Äußerungen auf Bewertungsportalen entschieden (Az.: VI ZR 123/16).
Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt ein Online-Bewertungsportal für Kliniken. Dieser wurde von der Betreiberin einer Klinik auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ein Patient der Klinik veröffentlichte einen negativen Erfahrungsbericht nach einer Operation mit angeblichen Komplikationen auf dem Bewertungsportal des Beklagten. Nach Kenntnisnahme hat die Klägerin den Betreiber des Bewertungsportals zur Entfernung des Beitrags aufgefordert. Der Beklagte veränderte daraufhin den Bewertungstext – ohne Rücksprache mit dem Patienten. Die Klägerin wurde über die Veränderungen informiert, zudem erfolgte eine Mitteilung, dass nach Ansicht des Beklagten keine weiteren Maßnahmen erforderlich sein.
Verfahren:
Das LG Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage statt. Eine hierauf eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch der BGH wies die Revision zurück.
Entscheidung des BGH:
Zur Begründung führte der VI. Zivilsenat aus, dass der Beklagte sich die Äußerungen durch die Veränderungen zu Eigen gemacht hatte und demnach als Störer zu haften hat. Bei einer objektiven Gesamtbetrachtung der Umstände hat der Beklagte die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen übernommen. Der Erfahrungsbericht sei bei seiner Veränderung inhaltlich überprüft worden, insbesondere erfolgte die Veränderung ohne Rücksprache mit dem Patienten.
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