Die Speicherung und das anschließende Ausdrucken von Auszügen aus Zeitungsartikeln, wobei der Auszug aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht, stellt eine Vervielfältigung im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Urheberrechtsschutzes dar.
Eine solche Vervielfältigungshandlung kann nicht als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Teil der Vervielfältigung, der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern besteht, ausgedruckt wird. Eine derart vorgenommene Vervielfältigung bedarf nach Gemeinschaftsrecht der Zustimmung des jeweiligen Urheberrechtsinhabers.
EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-5/08
EGRichtl-2001/29 Art. 2; EGRichtl-2001/29 Art. 5 Abs. 1; EGRichtl-2001/29 Art. 5 Abs. 5