Filesharing: OLG Köln stärkt Verbraucher den Rücken
Mittlerweile hat es schon die Runde gemacht: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11, festgestellt, dass die Formulierungen in Filesharing-Abmahnungen den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Wer bereits solche Schreiben zu Gesicht bekommen hat, dem mag aufgefallen sein, dass die beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärungen meist sehr weit gefasst sind und sich z.T. auf sämtliche Werke des jeweiligen Rechteinhabers erstrecken. Gleichzeitig finden sich in manchen der Schreiben Hinweise, dass nur die beigefügte Unterlassungserklärung den Anspruch des Abmahnenden erfüllt und Änderungen am Text der Erklärung deren Unwirksamkeit zufolge haben kann.
Tatsächlich geht dies weit über den eigentlichen Anspruch des abmahnenden Rechteinhabers hinaus.
Das OLG Köln hat nun entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen muss. Sei in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne, konterkariere der abmahnende Rechteinhaber sein vorgebliches Ziel – die Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens – selbst.
Zur Begründung verwies das Gericht weiter auf die Unerfahrenheit des Verbrauchers in rechtlichen Angelegenheiten, den Unterschied zu wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, bei denen ausschließlich Gewerbetreibende betroffen seien, sowie den „kaum vorstellbaren Umfang“, mit dem Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in jüngerer Zeit in Anspruch genommen würden.
Der Schluss des OLG ist nicht zwingend und es bleibt abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte sich der Entscheidung anschließen. Der Beschluss bestärkt zumindest aber die Tendenz der Rechtsprechung, vermehrt die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Hinblick auf das Phänomen Massenabmahnungen in Entscheidungen zu berücksichtigen.
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