In einem kuriosen Fall hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13) über die Frage entschieden, wer Urheber einer spirituellen Eingebung sei.
Was war passiert?
Ein deutscher Verein hatte eine Textpassage aus dem Buch „A Course in Miracles“ verwendet. Die US-Stiftung, die das Nutzungsrecht hierfür hat, verklagte den Verein auf Unterlassung und Auskunft.
Die fragliche Textpassage stammt von einer Professorin, die sie durch Eingebung von Jesus von Nazareth erhalten haben will. Ein US-Gericht sprach bereits 2003 den Urheberschutz nach US-Recht ab, weil die angemeldete Version ohne Copyright-Vermerk war.
Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes in Deutschland reiche es aus, wenn die Werkart grundsätzlich schutzfähig und die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei. Das sei hier der Fall gewesen.
Visionen sind keine Urheber
Zur interessanteren Frage der Urheberschaft sagte das Gericht, dass nur natürliche Personen – also individuelle Menschen, nicht Firmen oder Vereine – Urheber sein könnten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Professorin in diesem Fall Urheberin ist. Das wird auch von der allgemeinen Rechtsmeinung getragen, wonach übernatürliche Eingebungen oder Inspirationen dem menschlichen Empfänger zugeschrieben würden. Mit anderen Worten sind übernatürliche Eingebungen keine natürlichen Personen und damit keine Urheber.
Es sei auch egal, dass es eine historisch verbürgte Person Jesus von Nazareth gegeben habe, weil spirituelle Einflüsse nicht mit den Methoden der Wissenschaft nachgewiesen werden könnten.
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