Der Inhaber der Domain „fluege.de“ kann keine Ansprüche gegen den Inhaber der Domain „flüge.de“ geltend machen. Ersterer hatte versucht, gegen den fast gleichlautenden Gegner marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Unter anderem wollte er dem Gegner verbieten, die Domain „flüge.de“ zu nutzen. Über beide Webseiten kann man Flüge von verschiedenen Anbietern buchen.
Das Urteil
Der BGH hat das Urteil des OLG Dresden durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt (Beschluss vom 08.01.2015, AZ.: I ZR 94/14). Der Kläger hatte behauptet, seine Domain sei als Unternehmenskennzeichen schutzfähig. Dies sahen OLG Dresden und BGH anders. Der Domain fehle es an der nötigen Unterscheidungskraft, weil sie rein beschreibend sei. Sie enthalte keinen Herkunftshinweis, der auf ein bestimmtes Unternehmen hindeuten würde. Die deshalb erhöhten Anforderungen für eine Unterscheidungskraft habe die Domain nicht erfüllt.
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