Das OLG Köln entschied am 20.02.2017, dass die Veränderung der Metadaten in Fotos eine Urheberrechtsverletzung nach § 95c UrhG darstellt (OLG Köln, Urt. v. 20.01.2017 – 6 U 105/16).
Metadaten wie EXIF- oder IPTC-Daten werden vom Fotografen eingefügt und können Informationen wie den Urhebernamen oder Copyright-Angaben enthalten. Diese Daten dienen der Identifizierung des Rechteinhabers und sollen die Wahrnehmung seiner Rechte vereinfachen.
Sachverhalt
Ein Fotograf erstellte für eine GmbH Fotoaufnahmen und räumte dieser umfassende Nutzungsrechte ein. Den Fotos wurden vorab Metadaten hinzugefügt, die unter anderem Name, Anschrift und Homepage des Fotografen und den Copyright-Status enthielten.
Die GmbH löschte und überschrieb bei der Bearbeitung der Bilder die Metadaten teilweise. Diese Bilder wurden anschließend an Dritte weitergegeben, woraufhin der Fotograf auf Verletzung seiner Urheberrechte klagte.
Entscheidung
Sowohl das Landgericht Köln als auch das OLG Köln stimmten dem Kläger zu und sahen in dieser Handlung einer Verletzung des § 95c UrhG. Dieser Vorschrift nach stellt die Veränderung oder Entfernung von Informationen des Rechteinhabers für die Rechtewahrnehmung eine Urheberrechtsverletzung dar.
Zudem bestätigten die Gerichte, dass kein Vorsatz erforderlich ist und sahen das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit als ausreichend an. Nicht entschieden wurde hingegen, ob auch das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit für die Erfüllung des § 95c UrhG ausreicht.
Was können wir für Sie tun?
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