Neufassung § 32d UrhG – jährliche Auskunftspflicht & Klagerisiko für Verwerter!

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§ 32d UrhG begründete seit seiner Einführung im Jahr 2017 einen Auskunftsanspruch des Urhebers gegenüber seinen Vertragspartnern über den Umfang der Nutzung seines Werkes. Dieser Auskunftsanspruch des Urhebers wurde am 7.6.2021 zu einer Auskunftspflicht für seine Vertragspartner. Diese Gesetzesänderung ist die nationale Umsetzung der DSM-Richtlinie und insbesondere des dort in Art. 19 verankerten Transparenzgebotes. Die zunächst befürchtete Klagewelle blieb jedoch aus. Daraus schloss der Gesetzgeber, dass sich Kreative u. U. in einer zu schwachen Position befänden bzw. sich nicht trauten, den Anspruch aus § 32d UrhG tatsächlich geltend zu machen. So kam es zur Änderung des § 32d UrhG.

Wen betrifft § 32d UrhG?

Die Regelungen des § 32d UrhG betreffen die Vertragspartner von Urhebern. Damit ist jeder gemeint, der für ein urheberrechtlich geschütztes Werk Nutzungsrechte vom Urheber entgeltlich erworben hat. Die urheberrechtlich geschützten Werke sind in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählt. Es handelt sich dabei um Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Gem. § 79 Abs. 2a UrhG gilt § 32d UrhG allerdings auch für die Leistungen ausübender Künstler.

Was regelt § 32d UrhG jetzt?

Nach § 32d UrhG haben Vertragspartner von Urhebern nun die Pflicht, mindestens (!)  einmal im Jahr Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen. Dabei ist die Auskunft auf Grundlage der Informationen zu erteilen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Urheber müssen sie auch nicht anfordern. Nutzer sind vielmehr automatisch zu einer mindestens jährlichen Auskunft verpflichtet. Urheber können nicht einmal freiwillig darauf verzichten.

Ausnahmen von der Auskunftspflicht

Eine Ausnahme gilt gem. § 69a Abs. 5 UrhG für Computerprogramme. Auf diese ist § 32d UrhG nicht anwendbar.

Ausnahmen von der Auskunftspflicht bestehen auch nach § 32d Abs. 3 UrhG. Danach entfällt die Auskunftspflicht, wenn der Urheber nur einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat oder wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung stünde.

Auskunft über Unterlizenznehmer

Zudem ist nunmehr in § 32d Abs. 1a UrhG geregelt, dass auf Verlangen des Urhebers der Vertragspartner auch Auskunft über Namen und Anschrift seiner Unterlizenznehmer zu erteilen hat. Diese Regelung weitet den Informationsanspruch des Urhebers also aus, begründet dahingehend aber keine Pflicht des Vertragspartners.

Vorsicht, Rückwirkung!

Die Auskunftspflicht gilt gem. § 133 Abs. 3 UrhG ab dem 07.06.2022. Sie gilt danach auch für Verträge, die vor dem 07.06.2021 und damit vor Neufassung des § 32d UrhG geschlossen wurden. Diese automatische Rückwirkung begegnet jedoch ernstzunehmenden verfassungsrechtlichen Bedenken. So wird die infolge der Auskunftspflicht vorzunehmende umfangreiche Dokumentation der Daten aller beteiligten Urheber gerade bei großen Werken erhebliche Kosten verursachen. Diese Kosten werden Auswirkungen auf die Vergütungen haben, die Urheber für ihre Beiträge geltend machen können. Bei neuen Verträgen ist es möglich, diese zusätzlichen Kosten einzupreisen. In die alten Verträge, unter die Rückwirkung fallen sollen, sind sie jedoch nicht eingepreist. Dies dürfte Verwerter einseitig benachteiligen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Sofern keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt, muss nach dem entgeltlichen Erwerb von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk dessen Urhebern ab dem 07.06.2022 mindestens einmal jährlich unaufgefordert Auskunft erteilt werden, in welchem Umfang sein Werk genutzt wird.

Erheblicher Dokumentationsaufwand

Dies stellt Vertragspartner von Urhebern in der Praxis vor große Herausforderungen. Denn im digitalen Zeitalter werden Medien jeglicher Art, wie z.B. Fotos und Videos, in großem Umfang und häufig genutzt. Nach der neuen Regelung des § 32d UrhG muss dann jeder (Mit-)Urheber jedes genutzten Fotos, Videos oder sonstigen Werkes regelmäßig über den Umfang der Nutzung durch den Vertragspartner informiert werden, sofern keine Ausnahme greift. Diese Pflicht fordert eine gewisse Planung und Organisation von den Vertragspartnern des Urhebers.

Profilierungsmöglichkeit für Verbände

Für Urheber dagegen erleichtert die neue Regelung die Nachverfolgung der Nutzung ihrer Werke, die mit voranschreitender Digitalisierung auch zunehmend schwieriger wird. Verstöße gegen die Auskunftspflicht können gem. § 36d UrhG nur durch Vereinigungen von Urhebern gerichtlich geltend gemacht werden. Solche Vereinigungen müssen repräsentativ & unabhängig sein sowie wesentliche Teile der jeweiligen Urheber vertreten.

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(Autor:innen: Luisa Hanke, Lars Rieck)

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