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Neufassung § 32d UrhG – jährliche Auskunftspflicht & Klagerisiko für Verwerter!
Nach § 32d UrhG haben Vertragspartner von Urhebern nun die Pflicht, mindestens (!) einmal im Jahr Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.
10. November 2021
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