UWG-Abmahnung: Widerrufsrecht

Wir wurden erneut mit der Vertretung wegen einer wettbewerbsrechtlichen UWG-Abmahnung beauftragt. Unser Mandant verkauft online Waren. Der Gegner behauptet, mit unserem Mandanten im Wettbewerb zu stehen. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, dass seine Widerrufsbelehrung nicht der jetzigen Rechtslage entspreche. Der Gegner verlangt, dass unser Mandant die Nutzung dieser Widerrufsbelehrung unterlässt. Außerdem verlangt er den Ersatz der Abmahnkosten.

Gesetzeswandel.

Im Namen unseren Mandanten gaben wir die entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Seit Juni 2014 sind Änderungen an den Verbraucherwiderspruchsvorschriften in Kraft. Dazu gehört insbesondere, dass ein Widerruf nun auch mündlich möglich ist. Auch soll ein Muster-Widerrufsformular vorgehalten werden. Neben gesetzlichen Neuerungen, muss man als Onlinehändler auch auf der Hut sein, wenn man z. B. Spielzeug verkauft. In diesem Fall sind beim Angebot möglicherweise Warnhinweise für Kinder unter 3 Jahren mit anzugeben.

Bleibt alles anders.

Die Widerrufsvorschriften für Fernabsatzgeschäfte (Verkäufe über Telefon, Onlinehandel) werden in unregelmäßigen Abständen verändert und aktualisiert. Wer als Onlinehändler nicht darauf achtet, seine Belehrungen auf dem neuesten Stand zu halten, kann leicht von Mitbewerbern z. B. wegen Verstoßes gegen das UWG in verbindung mit verbraucherschützenden Normen abgemahnt werden. Deswegen ist es ratsam, seine Widerrufsbelehrung und AGB regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Auch dürften für unterschiedliche Verkaufsorte wie Online-Shop ud eBay oder Amzaon unterscheidliche AGB erforderlich sein.

Unser Angebot:

  • Prüfung von Abmahnungen
  • Shopprüfung
  • AGB-Erstellung
  • Mitbewerber-Check

Wenn Sie Onlinehändler sind und nicht wissen, ob Ihre jetzigen Belehrungen, Anbieterkennzeichnungen und AGB den rechtlichen Maßstäben genügen, prüfen wir sie gerne für Sie. Dadurch verhindern Sie UWG-Abmahnungen wegen fehlerhaften Formulierungen. Die Vermeidung  ist immer günstiger, als die Abwehr bereits erfolgter Abmahnungen. Auch das Erstellen von AGB oder die Prüfung von Mitbewerber-Angeboten für unsere Mandanten ist unser tägliches Geschäft.

Rufen Sie jetzt an unter Tel.: 040 / 411 67 62 5. Sie können uns auch problemlos unter E-Mail: info(at)ipcl-rieck.de oder Fax 040 /411 67 62 6 erreichen. Wir melden uns baldmöglichst zurück.

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