Corona-Krise – Videokonferenzen für Betriebsräte (II)

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hatte am 20.03.2020 per Ministererklärung mitgeteilt, dass aufgrund der Corona-Pandemie auch die virtuelle Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein solle (wir berichteten). 

Diese Erklärung wurde jedoch von unterschiedlichen Seiten zu Recht kritisiert, da sie tatsächlich nichts an der gesetzlichen Lage geändert hat.

 

Abgebildet ist ein symbolischer Corona-Virus.

Bisher schreibt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass Betriebsratsbeschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung und mit der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder – also in Präsenzsitzungen – gefasst werden müssen.

Trotz der Ministerklärung bestand also für Betriebsräte eine juristische Unsicherheit, wie in Fällen, in denen die physische Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder nicht möglich ist, wirksam Beschlüsse gefasst werden können. 

Der Bundestag hat am 23. April 2020 das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Dieses Gesetz wurde im Laufe der Ausschussberatungen durch die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD um Regelungen zur Änderung des BetrVG ergänzt. Das Gesetz muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann. Danach wird durch einen neuen § 129 BetrVG die Beschlussfassung der Betriebsratsgremien mittels Video- und Telefonkonferenz auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 

Mit dieser Gesetzesänderung können Betriebsräte die Art der virtuellen Kommunikation nutzen und wirksame Beschlüsse fassen. Die Gesetzesänderung ist zu begrüßen, auch wenn sie nur befristet bis zum 31. Dezember 2020 gelten soll. 

Der Wortlaut des neuen § 129 BetrVG „Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“:

 

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Voraussetzungen nach dieser neuen Regelung sind die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und die Sicherheit der Daten. Aufzeichnungen der Sitzungen sind ausdrücklich verboten. Schließlich erlaubt die Neuregelung auch Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüssen, sowie Betriebs- und Betriebsräteversammlungen virtuell zu tagen.

Die anstehende Gesetzesänderung ist zu begrüßen, stellt sie doch endlich Rechtssicherheit für die Betriebsratsgremien her. Die Änderung soll rückwirkend ab dem 01.03.2020 gelten, um seitdem bereits gefassten virtuellen Beschlüssen eine Rechtsgrundlage zu geben. 

Es wird sich am Ende des Jahres die Frage stellen, ob solche Regelungen auch zukünftig für die Betriebsräte sinnvoll und notwendig bleiben. Durch die Covid-19-Pandemie wird die Bedeutung von Homeoffice und Flexibilität im Arbeitsalltag immer deutlicher. Die Nutzung von audio-visuellen Kommunikationsmitteln ist dabei eine wichtige Ergänzung im Sinne der Arbeit 4.0.

Grundsätzlich bleiben jedoch Präsenzsitzungen der Regelfall und nur in Ausnahmefällen sollte auf Telefon- oder Videokonferenzen zurückgegriffen werden. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 129 BetrVG zu beachten. § 129 BetrVG setzt voraus, dass die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Sitzung sichergestellt werden. Dies ist für Betriebsräte nicht einfach sicherzustellen und darf nicht unterschätzt werden. Außerdem empfiehlt es sich, die Geschäftsordnung anzupassen. Zu bedenken ist weiterhin, dass bei Telefon- und Videokonferenzen der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zwischen den Betriebsratsmitgliedern nicht wie sonst in Präsenzsitzungen stattfinden kann. Gleiches gilt für die Betriebsversammlungen, deren Zweck grundsätzlich der Kontakt und die Kommunikation mit der Belegschaft ist. Telefon- und Videokonferenzen können aber die direkte Kommunikation nur schwer ersetzen. Die virtuellen Sitzungen sollten also auch aus Sicht der Betriebsräte die Ausnahme bleiben, auf die nur dann zurückgegriffen wird, wenn ansonsten gar keine Sitzung möglich wäre. 

Betriebsräte müssen durch den Arbeitgeber mit der erforderlichen IT-Infrastruktur ausgestattet werden und es muss sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Videokonferenzen sollten also verschlüsselt durchgeführt werden.

Betriebsräte können vor dem Hintergrund dieser kommenden Regelung bereits jetzt mit dem Arbeitgeber zusammen die Voraussetzungen für virtuelle Sitzungen und Beschlüsse schaffen. 

 

Patricia Hauto LL.M.
Rechtsanwältin

Weitere Informationen

Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,92 von 5 Sternen 682 Bewertungen auf ProvenExpert.com