Kein pauschales Kopftuchverbot in Schulen

Ein pauschales Kopftuchverbot in Schulen stellt eine rechtswidrige Benachteiligung wegen der Religion dar, so entschied das Bundesarbeitsgericht am 27. August 2020.

 

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 62/19
  • LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018, 7 Sa 963/18
  • ArbG Berlin, Urteil vom 24.05.2018, 58 Ca 7193/17

 

 

Bild: JosvdV/Pixabay

Sachverhalt

In Berlin bewarb sich eine Diplom-Informatikerin, die sich als gläubige Muslima bezeichnete und als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trage, im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das Land Berin lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem sie ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an. 

Das Gesetz regelt, dass Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen (§ 2). Ausgenommen davon ist nur der Religions- oder Weltanschauungsunterricht.  

Das Land Berlin stellte die Frau nicht ein, nachdem diese erklärt hatte, sie werde das Kopftuch im Unterricht nicht ablegen, woraufhin sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte. Sie vertrat in ihrer Klage gegen das Land Berlin die Überzeugung, aufgrund ihres Kopftuches und damit wegen Diskriminierung aufgrund der Religion nicht eingestellt worden zu sein.  

Entscheidungen der Instanzen

Vor dem Arbeitsgericht Berlin konnte sie sich nicht durchsetzen, das Gericht wies die Klage unter Verweis auf das Neutralitätsgesetz ab (ArbG Berlin, Urteil vom 24.05.2018, 58 Ca 7193/17). Anders das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, es sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 5.159,88 € zu (Urteil vom 27.11.2018, 7 Sa 963/18), das pauschale Kopftuchverbot  im Neutralitätsgesetz sei verfassungswidrig.

Gegen diese Entscheidung legte das Land Revision ein, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgte. Die Klägerin legte Anschlussrevision ein, mit welcher sie die Zahlung einer höheren Entschädigung begehrte. Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Auch das Bundesarbeitsgericht nahm an, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Benachteiligung der Klägerin ist zudem nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften u.a. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht führt eine Regelung, die das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, d.h. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs, wie im Fall der Klägerin, nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. 

Das Berliner Neutralitätsgesetz sei daher in diesen Fällen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter habe das Land aber nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffenen Regelungen ergebe sich für das vorliegende Verfahren zudem nichts Abweichendes.

Das Gericht wies zudem daraufhin, dass es den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz bereits an der uinionsrechtlich erforderlichen Kohärenz fehle. Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

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