Parodie einer bekannten Marke zulässig?
Streitfall Markenparodie: Beim BGH standen sich vor kurzem im Markenrecht „Puma“ und „Pudel“ gegenüber (Pressemitteilung zum Urteil vom 02.April 2015, Az.: I ZR 59/13) .
Der Fall
Es ging um die Zulässigkeit der Parodie einer bekannten Marke. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke „Puma“, die neben dem Schriftzug eine Raubkatze im Sprung zeigt. Der Beklagte ist Inhaber der jüngeren Marke „Pudel“, die stattdessen einen Pudel zeigt. Diese ist für Kleidung, insb. T-Shirts eingetragen worden. Die Klägerin sah sich durch die Markenparodie in ihrer Marke verletzt und war vor den Instanzgerichten mit ihrer Klage auf Löschung erfolgreich.
Das Urteil
Der BGH sah es nicht anders und wies die Revision des Beklagten zurück. Im Sinne des Markenrechts seien sich beide Marken trotz der Unterschiede ähnlich. Zwar liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil sich die Marke und Markenparodie nicht zu ähnlich seien. Der Beklagte nutze aber mit der Parodie Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er mache sich die Ähnlichkeit der Marken zunutze. Das Interesse für Produkte mit seiner Marke sei deshalb ungleich höher als es sonst der Fall wäre. Der Versuch des Beklagten, sich auf künstlerische Freiheit und Meinungsfreiheit zu berufen, schlug ebenfalls fehl. Auch die Rechte der Klägerin genössen Grundrechtsschutz. Der Grundrechtsschutz des Beklagten berechtige ihn nicht, eine eigene Marke für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
Welche Auswirkungen dieses Urteil auf Parodie, insbesondere Markenparodie & die vielen Spaß-T-Shirts haben wird, ist noch nicht abzusehen. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.