Ein Land als Marke? Das Beispiel „Monaco“.
Das Fürstentum Monaco registrierte 2010 die Marke „Monaco“ bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Der Markenschutz für „Monaco“ sollte nach dem Wunsch des Fürstentums Monaco auch für die gesamte EU gelten. Deshalb wurde beim EU-Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Prüfung der Eintragungswünsche Monacos durchgeführt.
HABM sagt „Nein“.
Das HABM lehnte im Ergebnis seiner Prüfung eine Eintragung der Marke „Monaco“ ab. „Monaco“ fehle es an Unterscheidungskraft und sei rein beschreibend. Es lägen damit absolute Eintragungshindernisse vor. Der Begriff sei freihaltebedürftig. Man verbinde mit „Monaco“ eine geographische Region.
EuG sagt „Nein“.
Gegen die Entscheidung des HABM klagte Monaco vor dem Gericht der europäischen Union (EuG). Ergebnis: Auch die EuG-Richter sahen den Fall wie das HABM. Mit Urteil vom 15.01.2015 (Az.: T-197/13) wurde die Klage abgewiesen. Die Beurteilung des HABM sei korrekt. Durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke habe sich das Fürstentum freiwillig unter die geltende Gesetzgebung begeben und sich deshalb auch der Möglichkeit des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse geöffnet.
„Schland“ (R) geht!
Wie man es richtig macht, hat Stefan Raab vorgemacht. Sein „Schland“ (R) hat Unterscheidungskraft und ist deshalb zumindest innerhalb Deutschlands eine eingetragene Marke. Vielleicht kann es das Fürstentum z. B. mit „Naco“ nochmal probieren, solange das noch verfügbar ist und nichts unanständiges bedeutet. Für einen Urheberhinweis o. ä. wären wir dankbar.
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