Vorsicht mit den Sonderrechten (§ 35 BGB)

Eine wegen besonderer Verdienste um den Verein im Ausnahmefall verliehene „Ehrenpräsidentschaft“ kann ein unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB begründen.
(Leitsatz des OLG Saarbrücken, 5 W 43/19, Beschluss vom 20.08.2019)

§ 35 BGB regelt kurz und knapp „Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.“ Eine unmissverständliche Formulierung, die dennoch in der Praxis immer wieder Probleme bereitet.

Im vorliegenden Fall stritten ein Verein und das Registergericht um die Zurückweisung einer Satzungseintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Ottweiler (12.04.2019, 11 VR 203). Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes und wies die Beschwerde hiergegen zurück.

Der Verein hatte über eine Satzungsänderung beschlossen und wollte die bisherige Formulierung

 „Der Clubvorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.“ 

durch eine Neufassung ersetzen, wonach diese von Mitgliedsbeiträgen befreit sind, eine Beteiligung von Ehrenpräsidenten an Vorstandssitzungen aber nicht mehr vorgesehen sei.

Das zuständige Registergericht verweigerte die Eintragung. Zwar waren die Formvorschriften von Gesetz und Satzung erfüllt, der – noch auf Basis der alten Satzungsregelung – ernannte „Ehrenpräsident“ hatte die Zustimmung aber verweigert. 

Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren das materielles Prüfungsrecht und die -pflicht hierzu. Im Falle von Gesetzesverletzungen durch Satzungsbestimmungen ist die Registeranmeldung zurückzuweisen. Zurückweisungsgründe sind dabei nicht nur die ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss. Eine entsprechende gerichtliche Prüfung ist auch bei Satzungsänderungen vorzunehmen. 

Ein Sonderrecht ist demnach ein auf der Satzung beruhendes Recht aus der Mitgliedschaft, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht. Es kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden und stellt damit somit ein besonderes Vorrecht des betroffenen Mitglieds dar. Ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB liegt dabei nur vor, wenn es unentziehbar ist. Entsprechende Regelungen müssen sich aus der Satzung ergeben, die Vereinigung selbst muss wissen, wie weit und wie lange sie einzelne Mitglieder bevorzugen will. 

Im vorliegenden Fall enthielt die Satzung keine Regelung zur Dauer und/oder Entziehbarkeit der Ehrenpräsidentschaft, es war also durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob ein Sonderrecht nach § 35 BGB eingeräumt werden sollte. Rechtsprechung und Literatur gehen hierbei davon aus, dass die positive Regelung der Unentziehbarkeit eines Sonderrechts durch die Satzung bei mitgliedschaftsrechtlichen Vorteilen im Allgemeinen nicht zu erwarten sei, vielmehr der umgekehrte Fall ausdrücklich in der Satzung zu regeln sei (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.1988, II ZR 3/88, NJW-RR 1989, 542 ).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Ehrenpräsidentschaft nicht mehr ohne Zustimmung eines vorhandenen Ehrenpräsidenten widerruflich, so entschied auch das OLG.

Vereinen ist für die Praxis zu raten, mit Ehrenmitgliedschaften und Sonderrechten zurückhaltend umzugehen. Dort wo diese vielfach üblich sind, z.B. in Sportvereinen und Bürgervereinen, sollte in die Satzung unbedingt eine Regelung aufgenommen werden, dass diese Vorrechte auch wieder entzogen werden können.

 

OLG Saarbrücken, 5 W 43/19, Beschluss vom 20.08.2019, BeckRS 2019, 25637
Betragsbild: OLG und LG Saarbrücken, Foto: Anna16, commons.wikimedia.org, CC BY-SA 3.0

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