BGH: Politiker müssen in den Medien mehr aushalten als andere Prominente (Tim Bendzko).

Der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat wieder einmal über die Zulässigkeit von Berichterstattung der „Yellow Press“ über Prominente und deren Umfeld entschieden (Az. VI ZR 262/16). Klägeranwalt Schertz feiert das Urteil als „Meilenstein“ des Presse- und Persönlichkeitsrechts. Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und BVPAexpert, ist in seiner Beurteilung der Konsequenzen etwas zurückhaltender.

Der Fall

Im August 2014 berichtete die BILD-Zeitung im Print- und Online-Teil mit voller Namensnennung und Fotos der beiden Beteiligten über die neue Partnerin des deutschen Sängers Tim Bendzko. Bendzko und seine Partnerin hatten die Beziehung geheim gehalten. Auf die Abmahnungen durch Bendzkos Anwalt wurden zwar Unterlassungserklärungen abgegeben, aber nur ein Teil der verlangten Kosten gezahlt. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten für sog. „presserechtliche Informationsschreiben“ an andere Medienunternehmen zur präventiven Verhinderung weiterer Berichterstattung wurden gänzlich verweigert. Diese Rest-Kosten klagte Bendzko bis zum BGH ein. Erste und zweite Instanz hatten dem Kläger jeweils mehr Kostenerstattung zuerkannt, jegliche Ansprüche auf Kosten für presserechtliche Informationsschreiben aber abgewiesen.

Auch Promis haben Persönlichkeitsrechte.

Der persönlichkeitsrechtliche Teil des BGH-Urteils bietet Kennern des Rechts der öffentlichen Berichterstattung nichts Neues, sondern stellt vielmehr eine Fortsetzung der bekannten Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung dar. So gab der BGH Bendzko  Recht und bestätigte, dass sich die abgemahnte Berichterstattung nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lasse. Zwar handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, da der Bericht inhaltlich stimme, allerdings reiche dies nicht für die Zulässigkeit der Berichterstattung. In der Veröffentlichung der Liebesbeziehung liege vielmehr ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

Kein berechtigtes Informationsinteresse

Der BGH nimmt in derartigen Fällen stets eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit und Freiheit der Berichterstattung vor. Kurz gesagt: Rechtfertigt ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit die konkrete Berichterstattung?

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Artikel sowohl in die Privat- und teilweise sogar die Intimsphäre des Sängers eingriffen. Ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sei nicht erkennen, sondern lediglich zur Befriedigung der „Neugier der Leser“, ohne jeden Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse.

Bei der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses komme es maßgeblich auf die „Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit“ an. Bendzko selbst hatte sein Privatleben nie öffentlich gemacht und sich auch in Interviews nie dazu geäußert. Auch seine Beziehung habe er geheim gehalten und sei nie zusammen mit seiner Partnerin öffentlich aufgetreten. Der damit erkennbar zum Ausdruck gebrachte Willen auf Privatsphäre müsse deshalb von den Medien akzeptiert werden.

Besonderheiten bei Politikern

Gleichzeitig stellte der BGH in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aber klar, dass bei der Abwägung der Interessen zwischen Politikern, Prominenten und Privatpersonen zu unterscheiden sei. Konnte sich die BILD im Falle von Bendzko nicht auf ein gesteigertes Informationsinteresse berufen, hätte das Urteil bei einem bekannten Politiker anders ausfallen können. Gerade bei Politikern bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, nicht nur im Hinblick auf die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen auch hinsichtlich des Privatlebens. Die Presse habe in Bezug auf die politischen Würdenträger auch eine Rolle als „Wachhund der Öffentlichkeit“ inne.

Presserechtliche Informationsschreiben.

Der Forderung Bendzkos nach Erstattung von Anwaltskosten für presserechtliche Informationsschreiben erteilte der BGH eine Absage. Bendzkos Anwalt hatte diese Schreiben für erforderlich gehalten, um präventiv Anschluss-Berichterstattung anderer Medienunternehmen zu verhindern. Der BGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme nicht der Abwendung eines konkret drohenden Schadens gedient habe, sondern lediglich dazu, die Privatsphäre allgemein zu schützen. Auch hätten zukünftige, lediglich befürchtete Störungen nicht ausreichend konkret bevorgestanden, um die Beklagte auch noch mit diesen Kosten zu belasten.

Fazit

Es bleibt bei den Grundsätzen, die jüngst Entscheidungen z. B. zu Fischer, Jauch, Kachelmann, Kahn, Simonis und Wowereit zugrunde lagen und im Wesentlichen durch die sog. Caroline-Rechtsprechung vorgezeichnet wurden. Suchen die Objekte der Berichterstattung gerade nicht die Öffentlichkeit, muss ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit Eingriffe durch ungewollte Berichterstattung rechtfertigen; je schwerer der Eingriff, desto überragender muss das Informationsinteresse sein. Besonderheiten sind jedoch möglich, wenn es sich z. B. um die Beziehung zwischen einem bekannten Politiker und einem anderweitig Prominenten handelt.

Der heute übliche, rasche Versand von presserechtlichen Informationsschreiben an Dritt-Unternehmen bleibt weiter ein Kosten-Risiko, da eine seriöse Prüfung der „Gefährdungslage“ hinsichtlich Folge-Berichterstattung und damit der Chancen auf Kostenerstattung vor kurzfristig möglicher Verwirklichung dieser Gefahren kaum möglich erscheint.

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