„Darf ich das?“ – Fotorecht in der Praxis

Was man beim Fotografieren beachten sollte.

Der Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die Rechtslage im Fotorecht und bei der Street Photography. Von Juristen  werden darüber dicke Bücher geschrieben. Der Beitrag kann also nur mögliche Probleme anreißen und soll Laien dafür sensibilisieren. Der Autor, Rechtsanwalt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hat deshalb die wichtigsten Fragen & Probleme zusammengefasst, denen er in seiner täglichen Arbeit immer wieder begegnet.

Wie ist das mit dem Urheberrecht?

Der Urheber eines so genannten Werkes hat grundsätzlich alle Rechte daran. Doch wann bin ich Urheber und wann ist das, was ich schaffe, ein Werk? Dafür muss es sich gem. § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bei dem Arbeitsergebnis um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Der Schöpfer dieses Werkes ist dessen Urheber, § 7 UrhG. Ausreichende, so genannte Schöpfungshöhe, haben aber grundsätzlich nur Arbeitsergebnisse, die über das bloße handwerklich Normale hinausgehen. Diese Einschränkung ist erforderlich, damit nicht jedes Arbeitsergebnis automatisch urheberrechtlich geschützt ist, sondern nur z.B. künstlerisch besonders wertvolle Arbeiten. Für den Bereich der Fotografie hat der Gesetzgeber jedoch eine wichtige Ausnahme geschaffen. Gemäß § 72 UrhG gilt der urheberrechtliche Schutz tatsächlich für jedes Foto. Jedes Knipsbild, egal ob mit der Profi-Kamera oder dem Handy geschossen, ist also urheberrechtlich geschützt! Einzige Einschränkung: Während die „normalen“ Urheberrechte bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gelten, erlöschen die Rechte an Knipsbildern und Gebrauchsfotografie bereits 50 Jahre nach der Herstellung oder Veröffentlichung. Ob dabei nur Fotoapparat/Handy, Drohne, Selfie-Stick oder sonstige Hilfsmittel wie Fernauslöser und ähnliches verwendet werden, ist dabei ohne Belang. So lange der Fotograf bestimmt, was auf dem Bild zu sehen ist und wann der Auslöser gedrückt wird, ist er Schöpfer und damit Urheber des Fotos.

Meine Rechte als Urheber

Der Urheber darf jede Nutzung seiner Fotos untersagen. Neben Beseitigung und Unterlassung der illegalen Nutzung schuldet der Rechtsverletzer u.a. Auskunft über das Ausmaß der Nutzung, damit der Urheber den Schadensersatzanspruch berechnen kann. Anwaltskosten sind ebenfalls zu ersetzen. Der Schadensersatz wird danach bemessen, was realistisch handelnde Vertrags-Partner als Lizenz gezahlt hätten. Hat der Fotograf bereits eine Lizenz-Praxis, wird sich ein Gericht für gewöhnlich danach richten. Sonst können z.B. die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden.  Auch ist es durchaus üblich, einen Aufschlag bis zu 100% aufzuschlagen, wenn der Name des Fotografen nicht angegeben wurde. Damit soll kompensiert werden, dass dem Fotografen so jede Werbemöglichkeit genommen wird. MFM & Aufschlag wird meist nur bei Profi-Fotografen angewendet. Doch nicht nur die Nutzung ohne Einverständnis ist eine Urheberrechtsverletzung. Beispielsweise können auch die nicht abgesprochene Bearbeitung eines Fotos, das sklavische Abfotografieren eines Kunstwerks oder sogar das Nachstellen eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellen. „Baue“ ich beispielsweise aus Teilen von Fotos etwas Neues zusammen, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, wenn prägende Teile der ursprünglichen Werke erkennbar bleiben. Außerdem ist jede Urheberrechtsverletzung eine Straftat, die zur Anzeige gebracht werden kann!

Street Photography vs. Recht am eigenen Bild

Auch der Fotograf kann Rechte Dritter verletzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht am eigenen Bild oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird. Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, nur veröffentlicht werden, wenn diese Personen damit einverstanden sind oder dafür bezahlt wurden. Das ist vorallem im Bereich der Street Photography zu beachten, denn „In die Kamera lächeln“ ist noch keine Einwilligung! Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn ein kleiner Kreis die Person erkennen kann, also z.B. an Frisur, Kleidung, Umriss oder einem Tattoo. Auch muss die Person nicht tatsächlich erkannt worden sein, die Befürchtung der Entdeckung reicht. Im Fotorecht gibt es aber auch Ausnahmen. So z. B. § 23 KunstUrhG, wenn es sich bei dem Foto um ein Dokument der Zeitgeschichte bzw. im Interesse der Kunst oder bei den abgebildeten Personen nur um Beiwerk bzw. Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel wie z.B. einer Demonstration handelt. In diesen Ausnahmefällen ist ein Einverständnis nicht erforderlich. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, wird aber im Zweifel ein Gericht beurteilen müssen. Auch gibt es von diesen Ausnahmen wiederum eine Ausnahme. Hat die abgebildete Person ein berechtigtes Interesse daran, nicht veröffentlicht zu werden, kann die Veröffentlichung auch verboten werden. Street Photography darf also nicht alles, auch wenn es sich dabei um Kunst handelt. Wird beispielsweise eine Person beim Verlassen eines Pfandhauses oder eines Bordells abgelichtet, wird sie meist ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Aufnahme nicht veröffentlicht wird. All dies gilt aber nicht für das bloße Anfertigen eines Fotos. Es ist also keineswegs bereits unzulässig, Aufnahmen zu machen, auf denen Personen erkennbar sind, auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Verboten ist bereits das Anfertigen identifizierender Fotos nur, wenn es sich bei dem Abgebildeten um eine hilflose oder nackte minderjährige Person handelt, deren Fotos zu Geld gemacht werden sollen. Auch ist z.B. das paparazziartige Hineinfotografieren in geschützte Bereiche wie Wohnungen, Toiletten etc. strafbar. So kann bereits das Anfertigen solcher Fotos nach § 201a StGB mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Deshalb bitte Vorsicht und Zurückhaltung im Umgang mit Drohnen-Fotografie! Beachten Sie beim Fotografieren in geschlossenen Räumen die Intimsphäre Anderer und bei Veranstaltungen das Hausrecht des Veranstalters! Mögliche Folgen eines Verstoßes sind Ansprüche des Abgebildeten gegen den Fotografen wie bereits oben beim Urheber geschildert sowie in besonders schweren Fällen (z.B. illegale Nacktbilder) zusätzlich Schmerzensgeld, meist in vier- bis fünfstelliger Höhe.

Panoramafreiheit vs. Eigentum

Auch bei Street Photography ohne Personen müssen Besonderheiten beachtet werden. So dürfen Kunstwerke die dauerhaft an öffentlichen Plätzen angebracht sind, sogar gewerblich fotografiert und verwertet werden, § 59 UrhG. Das gilt aber nur, wenn das Foto auch vom öffentlichen Straßenraum aus geschossen wurde. Drohnen etc. sind also tabu, wenn man sich auf dieses sog. Panoramafreiheit berufen will! Wird auf privatem Grund fotografiert, kann die gewerbliche Verwertung vom Eigentümer verboten werden. Beachten Sie Hausrecht & etwaige Fotografierverbote! Haben Sie jedoch nicht vor, die Aufnahmen  gewerblich zu verwerten, haben Sie nichts zu befürchten, so lange Sie die Privatsphäre Dritter beachten.

Darf ich Marken & Designs fotografieren?

Grundsätzlich ja, vor allem, wenn es nur für den privaten Gebrauch sein soll. Hat ein Anbieter etwas auf den Markt gebracht, kann er nicht verbieten, dass diese Produkte auch fotografiert werden. Etwas anders kann aber z.B. gelten, wenn aus dem Foto z.B. eine Schmähung der Produkte bzw. des Unternehmens ersichtlich ist.

Was tun bei Rechteverletzung?

Hat jemand Ihre Rechte verletzt oder wird Ihnen die Verletzung fremder Rechte vorgeworfen,  sollten Sie sich vor jedem Kontakt mit der Gegenseite von spezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen. Achtung, es gelten meist sehr kurze, nicht verlängerbare Fristen!

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