Neufassung § 32d UrhG – jährliche Auskunftspflicht & Klagerisiko für Verwerter!
Nach § 32d UrhG haben Vertragspartner von Urhebern nun die Pflicht, mindestens (!) einmal im Jahr Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.