Spektakulärer Erfolg für IPCL Rieck & Partner: Vor dem LG Mainz haben wir die Herausgabe eines Pkw Audi A 3 zum Preis von 1,- Euro erstritten (Az.: 5 O 37/14, rechtskräftig). Der Audi A 3 hat einen mindestens 4- bis 5stelligen Wert. Auf anderen Plattformen hatte der Verkäufer den Audi für rund 13.000,- Euro angeboten. Jetzt muss er den Wagen für 1,- Euro an unseren Mandanten herausgeben.
Der Fall:
Unser Mandant hatte bei eBay für den Audi A 3 ein Maximalgebot abgegeben. Mangels weiterer Bieter stand das Höchstgebot bei 1,- Euro. Kurz darauf wurde die Auktion vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen. Einige Minuten später wurde der Audi erneut vom gleichen Verkäufer eingestellt. Später wurde auch diese Auktion vorzeitig abgebrochen. Laut des Verkäufers habe der Wagen einen Defekt (wie sich später herausstellte, soll die Lambdasonde defekt gewesen sein). Dieser Defekt war in der Angebotsbeschreibung nicht erwähnt. Interessanterweise hatte der Verkäufer den Wagen bereits einen Tag vor dem Angebot wegen einer leuchtenden Motorkontrollleuchte in eine Werkstatt gebracht. Auch im zweiten Angebot fehlte aber immer noch der Hinweis auf den Fehler.
Die Entscheidung:
Eine außergerichtliche Lösung konnte nicht erzielt werden. Also klagten wir auf Herausgabe des Audi A 3 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,-Euro, hilfsweise – falls der Audi nicht mehr vorhanden sein sollte – auf Schadensersatz. Vor dem Landgericht Mainz bekam unser Mandant Recht (Az.: 5 O 37/14). Nach dortiger Ansicht ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Den geltenden eBay-AGB zufolge komme bei einem vorzeitigen Angebotsabbruch ein gültiger Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande, solange der Verkäufer keinen berechtigten Grund zum Abbruch, etwa wegen Irrtums, habe. Der Beklagte hatte keine Berechtigung die Angebote vorzeitig abzubrechen, so das Landgericht Mainz. Er unterlag weder einem Erklärungs- noch Inhaltsirrtum (§ 119 BGB). Weil der Wagen in der Werkstatt war, hätte er sich den Rücktritt vorbehalten können. Der Kaufvertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) unwirksam. Der Unterschied zwischen dem geschätzten Wert des Audis von 13.000,- Euro und dem Kaufpreis von 1,- Euro steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Es war Entscheidung des Verkäufers, den Startpreis auf 1,- EUR zu setzen. Er hätte ihn auch höher ansetzen oder einen Mindestpreis vereinbaren können.
Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?
Mit dieser Entscheidung befindet sich das Landgericht Mainz auf der Linie des BGH, der in ähnlichen Fällen auf die gleichen Punkte (mögliches Vorliegen eines Irrtums, keine Sittenwidrigkeit wegen selbstgewählten niedrigen Startpreises) abgestellt hat. Die Rechtsprechung hält es durchweg für legitim, auf Schnäppchenpreise zu hoffen. Darin liege gerade der Reiz von Plattformen wie eBay.
Sie haben da auch Ärger?
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