Abmahnkosten eines Verbandes und Kosten für Abschlussschreiben grds. nicht erstattungsfähig
Das OLG Hamburg hat in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 09.05.2019, Az.: 3 U 132/17) geurteilt, dass weder die anwaltlichen Abmahnkosten noch die Kosten für ein Abschlussschreiben eines Wettbewerbsverbandes erstattungsfähig sind.