Arbeitgeber sind verpflichtet ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit anzubieten, mindestens einen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus pro Woche durchzuführen. Für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche vorgeschrieben. Dies gilt für die Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten.
Die Art der Tests ist dabei nicht vorgeschrieben. Es sind zugelassene Antigen-Schnelltests bzw. Selbsttests, wie z.B. Spucktests, sogenannte Popeltests (in der Nase), oder Tests als Rachenabstrich möglich.
Testzentren
Arbeitgeber können ihre Pflicht dadurch erfüllen, dass sie Selbsttests vorhalten oder bei ihnen durch geschultes Personal Schnelltests durchgeführt werden. Außerdem können sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich in einem der mittlerweile eingerichteten Testzentren oder in einer Apotheke oder bei einem Arzt testen zu lassen. Die Testzentren gibt es mittlerweile in ganz Deutschland. Die Tests sind dort für jeden Bürger und jede Bürgerin mindestens einmal pro Woche kostenlos.
Kosten
Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber. Eine Erstattung von staatlicher Seite ist nicht vorgesehen.
Corona-Test und Arbeitsrecht
Ob die Zeit, die für den Test aufgebracht wird, Arbeitszeit ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb getestet oder führt er selbst einen Corona-Test im Betrieb durch, dann ist davon auszugehen, dass die Zeit, in der der Test durchgeführt wird, Arbeitszeit ist. Gibt der Arbeitgeber die Möglichkeit der Testung in einem Testzentrum, dann ist die Zeit, die der Arbeitnehmer dafür aufbringen muss, ebenfalls Arbeitszeit.
Unklar sind die typischen Fragen, die sich zur Arbeitszeit stellen. Geht ein Arbeitnehmer also morgens zuerst ins Testzentrum und erst dann in den Betrieb, dann ist die Zeit im Testzentrum und wohl auch die Wegezeit zwischen Testzentrum und Betrieb Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer damit das Angebot des Arbeitgebers annimmt, zu dem dieser verpflichtet ist und für das der Arbeitgeber die Kosten tragen muss. Die Hinfahrt zum Testzentrum könnte jedoch, wie auch die Hinfahrt zur Arbeitsstätte nicht unter die Arbeitszeit fallen. Dies wäre wahrscheinlich dann der Fall, wenn sich das Testzentrum in der Nähe des Arbeitsortes befindet und der Fahrtweg dadurch nicht wesentlich verlängert wird. Führt allerdings der Besuch des Testzentrums zu einem wesentlich längeren Anfahrtsweg, dann wird wahrscheinlich der Arbeitgeber die Kosten dafür tragen müssen und die Zeit als Arbeitszeit anzusehen sein. Geht der Arbeitnehmer vom Betrieb aus zum Testzentrum, dann werden die Wegen vom Betrieb zum Testzentrum und wieder zurück zur Arbeitszeit zählen.
Da in vielen Bundesländern keine Testpflicht für Arbeitnehmer eingeführt wurde, sondern lediglich die Pflicht für den Arbeitgeber, Tests anzubieten, wird diskutiert, ob die Tests aufgrund der Freiwilligkeit möglicherweise keine Arbeitszeit sind. Dagegen spricht aber, dass die Arbeitgeber die Kosten für die Tests tragen müssen, wenn sie durchgeführt werden. Und die den Tests zugrundeliegende (Arbeits-)Zeit gehört für den Arbeitgeber arbeitsrechtlich mit zu den Kosten.
Ob und wann Fahrtzeiten Arbeitszeiten sind, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Einzelfall und den zugrundeliegenden Regelungen abhängig und deswegen nicht einfach zu beantworten. Dies wird bezüglich der Corona-Tests, die von Arbeitgebern ganz unterschiedlich angeboten werden können, ähnlich sein.
Arbeitgebern ist zu raten, sämtliche (zusätzliche) Zeiten der Arbeitnehmer, die für die Testungen anfallen, als Arbeitszeit zu erfassen und zu vergüten. Die Regelung lässt die Kostentragungspflicht beim Arbeitgeber und es liegt in seinem Interesse, dass die Tests regelmäßig durchgeführt werden.
Regelhaft keine Testpflicht
Die Pflicht des Arbeitgebers beinhaltet lediglich das Angebot zum Testen. Eine Pflicht für die Arbeitnehmer die Tests tatsächlich durchzuführen ist für den überwiegenen Anteil der Beschäftigungsverhältnisse nicht vorgeschrieben. Landeseindämmungsverordnungen zur Corona-Bekämpfung enthalten solche Regeln aber für Beschäftigte, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten (vgl. z.B. § 31 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO v. 16.04.2021 ).
Ob Mitarbeitern, die sich einem Test verweigern, der Zutritt zum Betrieb untersagt werden darf, ist rechtlich nicht obergerichtlich geklärt. Das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 03.02.2021, 4 Ga 1/21, openJur 2021, 14332) beurteilte eine Zutrittsverweigerung durch den Arbeitgeber als zulässig, weil das Ziel die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen das Recht des Arbeitnehmers überwiege, da ein Test nur eine geringe Eingriffsintensität habe.
Testbescheinigung
Die Testzentren und Apotheken stellen Testbescheinigungen aus. Dies ist in Hamburg und einigen anderen Bundesländern nun auch möglich durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber in der Regel mehr als 20 Mitarbeiter haben, ein Testbeauftragter bestellet wird, der in der Durchführung von Schnelltests qualifiziert geschult und der zuständigen Behörde als solche angezeigt worden ist und dass die Testungen nach den Vorgaben der jeweiligen Eindämmungsverordnung der Länder durchgeführt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann können auch die Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen.
Patricia Hauto LL.M.
Rechtsanwältin
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